Lexikon -Unterbringung im Krankenhaus


Privatpatienten können im Krankenhaus über die allgemeinen Krankenhausleistungen hinaus sogenannte Wahlleistungen über höheren Unterkunftskomfort im Ein- oder Zweibettzimmer und die Behandlung durch einen Privatarzt oder Chefarzt vereinbaren.

  • Hinweis: Bei überwiegender Ausstattung des Krankenhauses mit Zweibettzimmern im Rahmen der allgemeinen Krankenhausleistungen darf die Unterbringung im Zweibettzimmer nicht als Wahlleistung berechnet werden.
  • Die Zuschläge für die Unterbringung im Zweibettzimmer liegen bei 10% und für das Einbettzimmer 30% des Pflegesatzes oder bei 15% , wenn das Zweibettzimmer als allgemeine Krankenhausleistung angeboten wird.
Die Behandlung des Patienten im Krankenhaus durch einen Chefarzt kann vom Privatpatienten vereinbart werden.
  • Zu beachten ist, dass die Krankenversicherung Arzthonorare mindestens mit dem 3,5fachen Satz oder höher, zahlt.
  • Werden vom Versicherten nur die Leistungen der GKV in Anspruch genommen, also Mehrbettzimmer statt versichertem Einbett-/Zweibettzimmer und Stationsarzt statt Chefarzt, bekommt er als Ausgleich ein Tagegeld.

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